Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/124#abs-1 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/124#abs-2 (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/124#abs-3 (3) Für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbezügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/124#abs-4 (4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.